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Kai Sender
Sozialarbeiter
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Fragen & Antworten

© TeroVesalainen / Pixabay.com

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier gilt das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Akzeptieren unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten Sie sich, die Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte) nicht zu verletzen und den Betreiber dieses Trauerportals von durch ihre Beiträge ausgelösten Ansprüchen Dritter vollständig schad- und klaglos zu halten.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die am häufigsten von Nutzern gestellten rechtlichen Fragen:

Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich ein Foto des Verstorbenen hochlade?

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es gemäß § 22 Kunsturhebergesetz bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Darf ich Fotos und Videos einstellen, auf denen andere Personen dargestellt sind?

Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Befinden sich mehrere Personen auf dem Bild, so muss die Einwilligung aller eingeholt werden. Wer also Bilder von Bekannten und Freunden veröffentlicht, muss sie zunächst um Erlaubnis bitten. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zu fragen.
Ohne Erlaubnis sind Veröffentlichungen von Bildnissen bei folgenden Ausnahmen rechtmäßig (§23 KunstUrhG):

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstige Örtlichkeiten erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Zu den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zählen beispielsweise Fotografien von Spitzenpolitikern, Filmschauspielern, Dichtern, Wissenschaftlern oder Personen, die durch ihr Verhalten in bestimmten Situationen öffentliches Aufsehen erregen. Sie dürfen veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Informationsinteresse an diesen Personen vorliegt. Eine Abbildung der Kinder von Prominenten gemeinsam mit ihren Eltern ist nur bei offiziellen Empfängen erlaubt.
Eine Person ist Beiwerk auf einem Bild, wenn sie derart untergeordnet in Erscheinung tritt, dass ihr Fehlen den Charakter des Bildnisses nicht ändern würde. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, solange kein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten verletzt wird. Diffamierungen oder öffentliche Zurschaustellung von Personen sind nicht erlaubt (§ 23 Abs.2 KunstUrhG).
Weitere Infos zum Recht am eigenen Bild finden Sie hier.

Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich Inhalte (z.B. Fotos, Texte, Videos oder Musikstücke) hochlade, die nicht von mir selbst stammen?

Autoren, Urheber, gegebenenfalls der Verlag und die Quelle müssen immer genannt werden. Eine Veröffentlichung ist nur mit Einverständnis des Autoren zulässig. Liegt diese nicht vor oder ist der Autor unbekannt, darf ein fremder Beitrag nicht veröffentlicht werden.
Die Verantwortung für eingestellte Beiträge liegt stets bei der Person, welche den Beitrag hier in diesem Portal eingestellt und veröffentlicht hat.

Darf ich geschützte Inhalte einstellen, wenn mir die Genehmigung zur Veröffentlichung des Urheberrechtbesitzer bzw. Copyrightbesitzer vorliegt?

Ja. Die Genehmigung muss Ihnen schriftlich vorliegen. Zudem setzen Sie unter Ihren Beitrag bitte nach folgendem Muster folgenden Text:
Copyright ©
Mit freundlicher Genehmigung von Musterfirma, Mustermann im Monat/Jahr - Musterverlag, Musterrechteinhaber - ggf. Webadresse.

Welche Werke sind nicht geschützt?

Urheberrechtsfrei veröffentlicht werden dürfen Texte, Bilder, Fotos und alles, was ein Mensch künstlerisch oder geistig erschaffen hat, von Autoren, die mindestens 70 Jahre tot sind.

Was muss ich zusätzlich beim Hochladen von Musikstücken beachten?

Sie haben folgende Möglichkeiten, rechtskonform Musik hochzuladen:

  • Sie verwenden eines der von uns kostenlos angebotenen Musikstücke aus der Musikgalerie, zu denen wir die erweiterten Lizenzrechte besitzen. Diese dürfen Sie frei verwenden.
  • Natürlich können Sie auch selbst eingespielte Musik (oder die Musik eines Freundes oder Bekannten mit dessen Genehmigung) hochladen.
  • Oder Sie erwerben für einen Betrag von einmalig € 25,00 - 40,00 gemafreie Musik (z.B. bei soundtaxi). Bei jamendo ist die Musik sogar komplett kostenlos zu erwerben und hat auch sehr schöne Titel.
  • Oder Sie zahlen jedes Jahr einen Betrag an die Gema für die verwendete Musik. Das ist zum Teil günstiger als man gemeinhin annimmt. Die gültigen Tarife der GEMA finden Sie hier. Dort finden Sie unter dem Punkt II. der Vergütungssätze VR-W I für private Websites (ohne kommerziellen Nutzen von Ihrer Seite) eine Kostenangabe in Höhe von jährlich ca. € 35,00 je 120.000 Zugriffe (Stand: 01.11.2009).

Was muss ich rechtlich im Besonderen beachten, wenn ich fremde Gedichte oder Texte hochlade?

Gedichte fremder Verfasser, Auszüge von diesen sowie sonstige Texte von Dritten dürfen ohne Einwilligung der Autoren nicht einfach zitiert werden. Auch dann nicht, wenn man auf den Autor hinweist (z.B. „Gedicht von Erich Fried“ oder „Gedicht von der Webseite www.erichfried.de“).
Der Hinweis „Autor unbekannt" reicht ebenso wenig aus, wie das Verändern eines Textes oder dass ein anderer Name unter das Zitat gesetzt wird.

Darf ich auf einen im Internet veröffentlichen Text oder anderen Inhalt verlinken?

Ja. Anstatt den Text, das Bild, Musikstück oder Video auf der Seite direkt einzubinden, können Sie einfach nur noch einen Link (zu der offiziellen Homepage des jeweiligen Künstlers, der jeweiligen Band usw.) setzen.