Vertretung durch eine Betreuungsvollmacht
Man sollte vorsorgen für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines Unfalls, Demenz oder auch aus anderen Gründen. Wer darf dann in Vertretung von mir handeln und entscheiden? Dazu bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an. Eine davon ist die Betreuungsvollmacht, die auch Betreuungsverfügung genannt wird. Dabei gibt es einiges zu beachten.
Was ist eine Betreuungsvollmacht?
In einer Betreuungsvollmacht (=Betreuungsverfügung) lege ich für das für mich zuständige Betreuungsgericht fest, wer dafür eingesetzt werden soll, wenn eine Betreuung angeordnet werden muss. Und - falls man es noch genauer regeln will – auch wer davon explizit ausgeschlossen werden soll. Einer Begründung bedarf es dafür nicht: Ich muss weder erklären, warum ich einen potenziellen Betreuer oder eine potenzielle Betreuerin benenne, noch, warum ich bestimmte Personen ablehne.
Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?
Betreuung ist zum Beispiel nötig, wenn man, etwa weil man im Koma liegt, nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern und deshalb seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. In diesem Bedarfsfall wird die Betreuerin oder der Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt. Dabei ist dieses gesetzlich verpflichtet, der festgehaltenen gültigen Verfügung nachzukommen, solange sie nicht meinem Wohl entgegensteht.
Eine Betreuungsverfügung gilt nicht sofort, wenn es zum Notfall kommt, im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht. Bei der Betreuungsverfügung muss auf jeden Fall das Betreuungsgericht darüber entscheiden und die Betreuung zusprechen. Die Betreuungsvollmacht entfaltet also erst und nur dann Wirkung, wenn das Gericht es entsprechend meiner Situation für erforderlich hält, dass meine Handlungsbefugnis auf den Vorgeschlagenen oder die Vorgeschlagene übertragen wird. Dieser oder diese wird dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Diese Befugnis steht im Anschluss unter gerichtlicher Kontrolle. Das heißt, das Betreuungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfügung.
Das Wichtigste zur Betreuungsverfügung:
- Man schlägt selbst vor, wem meine Betreuung im Fall des Falles zugesprochen werden soll.
- Man kann eine bestimmte Person oder Personen klar ausschließen, dass sie in keinem Fall meine Betreuung übernehmen darf oder dürfen.
- Man stellt klar, wo man leben will. Zum Beispiel, ob man lieber, wenn irgend möglich, im eigenen Zuhause alt werden möchte oder in ein Pflegeheim zieht.
- Man legt fest, wer die Finanzen und das Vermögen verwaltet.
- Man bestimmt, welche medizinischen Behandlungen gewünscht sind.
- Man beschreibt genau, welche Aufgaben die Betreuerin oder der Betreuer erledigen soll und welche nicht.
Was versteht man unter Betreuung?
Eine Betreuerin oder ein Betreuer übernehmen diegesetzliche Vertretung, wenn manaufgrund von Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten (vorübergehend) nicht mehr selbst erledigen kann. Ich kann eineBetreuungsverfügung so ausgestalten, wie es zu meinen individuellen Bedürfnissen passt. Bei ihrer Gestaltung bin ich weitgehend frei. Es gibt jedoch bestimmte Bereiche, bei denen das Gericht explizit zustimmen muss. Das sind vor allem Immobilien- und Grundstücksgeschäfte.
Die Aufgaben eines Betreuers oder einer Betreuerin umfassen zum Beispiel:
- Das Erledigen von Wohnungsangelegenheiten
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensverwaltung
- Schriftverkehr, Post
- Bestimmung des Aufenthaltsorts
Welche Personen sind als Betreuende geeignet?
Beim Betreuungsgericht wird unter anderem geprüft, ob die vorgeschlagene Frau oder der Mann als Betreuerin oder Betreuer geeignet ist. Im Normalfall ist das jeder oder jede Volljährige, denn die Aufgaben eines Betreuers oder einer Betreuerin unterscheiden sich nicht von jenen, die alle Erwachsenen im Alltag zu erledigen haben.
Mit einer Betreuungsverfügung - auch Betreuungsvollmacht genannt - sorge ich vor für den Fall, dass ich selbst nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern. Foto: ynbee, stock.adobe.com
Folgt das Gericht dem Vorschlag aus der Betreuungsverfügung, muss die bestimmte Person nur noch zustimmen. Wobei im Grunde für jede und jeden die Pflicht besteht, eine Betreuung zu übernehmen, soweit das zumutbar ist und er oder sie die Voraussetzungen dafür erfüllt (siehe unten). Ob Vorgeschlagene diese Anforderungen erfüllen, die an Betreuende gestellt werden, prüft das Gericht.
Diese Voraussetzungen muss eine Betreuerin oder ein Betreuer erfüllen:
- Sie oder er muss mindestens 18 Jahre alt sein (Volljährigkeit).
- Die volle Geschäftsfähigkeit muss gegeben sein.
- Es dürfen keine Vorstrafen vorhanden sein.
- Im Schuldnerverzeichnis darf kein Eintrag stehen.
- Es sollten ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein.
- Er oder sie sollte nicht zu weit von mir entfernt leben.
Gerichtlich bestellte Betreuende unterliegen jedoch Beschränkungen. Sie dürfen beispielsweise keine Geschäfte mit sich selbst oder nahen Verwandten tätigen. Diese Betreuerinnen und/oder Betreuer werden außerdem vom Betreuungsgericht überwacht. Für bestimmte Rechtsgeschäfte brauchen sie in jedem Einzelfall eine gerichtliche Genehmigung.
Wen bestimme ich zu meiner Betreuung?
Wenn man eine Betreuungsvollmacht erteilt, gilt es zu bedenken, dass der oder die Betreuende gegebenenfalls auch über einen langen Zeitraum die Betreuung übernehmen sollte. Daher sollte er oder sie in der Lage sein, zeitlich, physisch und psychisch in meinem Sinne zu handeln. Deshalb ist ein enges Vertrauensverhältnis eine wichtige Voraussetzung. Ein offenes Gespräch, vor allem zu dem, was die Betreuung betrifft, sollte mit ihr oder ihm möglich sein.
Bevor man sich für eine Person entscheidet, die das Betreuungsgericht als Betreuer oder Betreuerin festlegen soll, sollte man diese Fragen klären:
- Hat für sie oder ihn mein Wohl Priorität?
- Wird sie oder er in meinem Sinne entscheiden?
- Kann er oder sie auch dann meine Wünsche annehmen, wenn unsere Vorstellungen auseinandergehen?
- Ich gestalte mein Leben auf meine eigene Art. Ist sie oder er diesbezüglich tolerant?
- Wie stabil ist diese Person? Ist er oder sie belastbar genug, um im Notfall auch meine Angelegenheiten mit zu übernehmen?
- Wieviel Zeit kann sie oder er für mich erübrigen? Kann sie mich regelmäßig besuchen?
Möglichkeiten zur Vorsorge für den Fall, dass man Entscheidungen nicht mehr selbst fällen kann, sind die Betreuungsverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Sie unterscheiden sich. Foto: nmann77, stock.adobe.com
Sind Betreuungs- und Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung dasselbe?
Nein. Bei einer Betreuungsvollmacht hält man fest, wer im Betreuungsfall die Betreuung übernehmen soll. Im Bedarfsfall wird die Betreuerin oder der Betreuer dann durch das Betreuungsgericht bestellt. Dabei ist das Betreuungsgericht gesetzlich verpflichtet, dem festgehaltenen Wunsch nachzukommen, solange dieser nicht dem Wohl des oder der zu Betreuenden entgegensteht.
Mit einer Vorsorgevollmacht verfüge ich für den Fall meiner Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit eine Person meines Vertrauens, die für mich zum Vertreter meines Willens wird. Der oder die Bevollmächtigte kann im Bedarfsfall sofort für mich handeln, er oder sie muss nicht noch von einem Gericht bestellt werden. Dabei kann ich eine Vollmacht ausstellen, die nur für bestimmte Bereiche gilt (Teilvollmacht) oder generell (Generalvollmacht). Damit bestimmt man also selbst, wem man sein Wohl und Wehe anvertraut. So kann niemand etwas über meinen Kopf hinweg entscheiden, was ich nicht wünsche. Gerichte sind an eine solche Vollmacht gebunden, insofern der oder die Bevollmächtigte die Voraussetzungen erfüllt, wie sie auch für einen Betreuer oder eine Betreuerin gelten (siehe oben). Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder und jede selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers oder einer Betreuerin verhindern, sie ist dann nicht mehr nötig.
In einer Patientenverfügung geht es um Entscheidungen in medizinischer Hinsicht. Darin verfüge ich, wie ich behandelt werden möchte. Ich weise die Betreuerin oder den Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte an, welche Entscheidungen im medizinischen Bereich in meinem Sinne getroffen werden sollen – vor allem auch, wenn es um lebenserhaltende Maßnahmen geht. Mit der Patientenverfügung entscheidet man also selbst, was geschehen soll. Dagegen verlagert man mit der Vorsorgevollmacht diese Entscheidung auf eine andere oder einen anderen, nämlich die- oder denjenigen, die oder der mit der Vollmacht tatsächlich bevollmächtigt wird.
Welche Form sollte eine Betreuungsverfügung haben?
Gesetzlich vorgeschrieben ist keine direkte Form und die Betreuungsverfügung kann jederzeit verfasst werden. Sie erfordert keinen Antrag. Man kann sie auch per Hand schreiben. Es gibt jedoch umfassende, meist kostenlose Vorlagen im Internet. Oder man kann auch jeden Entwurf einer Vorsorgevollmacht nutzen, wie man ihn beispielsweise auf der Seite des Bundesjustizministeriums findet, und diese in Betreuungsvollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung umbenennen. Wichtig sind Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen.
Sinnvoll ist es zudem, die Betreuungsverfügung regelmäßig, etwa einmal jährlich, zu aktualisieren beziehungsweise klar zu machen, dass sie weiter gelten soll. So bietet sich beispielsweise der Satz "Ich halte an der vorstehenden Verfügung fest" sowie Datum und Unterschrift als Ergänzung an. Sie erleichtern es dem Betreuungsgericht, zu beurteilen, ob die Betreuungsvollmacht auch tatsächlich noch meinem aktuellen Willen entspricht.
Wenn ich auf Nummer Sicher gehen will, dass meine Wünsche und Vorstellungen auch rechtsgerecht formuliert werden, kann ich mich auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt entsprechend gegen Gebühr beraten lassen. Eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung ist jedoch nicht nötig.
Wo hinterlege ich eine Betreuungsvollmacht?
Meine Betreuungsverfügung muss das Gericht berücksichtigen, was es allerdings nur dann kann, wenn sie zugänglich und auffindbar ist. Daher ist es durchaus sinnvoll, dieses Dokument nicht nur zu Hause in einem Notfallordner aufzubewahren, sondern sie zusätzlich beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (= Vorsorgezentralregister) registrieren zu lassen. Das ist gegen eine einmalige Gebühr von rund 15 Euro möglich. Darauf haben alle Gerichte in Deutschland Zugriff. Allerdings wird dabei nur festgehalten, dass eine Betreuungsvollmacht existiert, es kann aber nicht eingesehen werden, was darin steht. Die Registrierung erfolgt freiwillig und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Betreuungsvollmacht online zu hinterlegen. Diesen Service bieten zahlreiche Dienstleister an. In einigen Bundesländern kann man die Betreuungsverfügung zudem beim Gericht hinterlegen (zurzeit etwa in Bayern, Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen).
Was kostet eine Betreuungsvollmacht?
Die Betreuungsvollmacht ist kostenlos. Sie kann losgelöst von Ämtern oder Behörden aufgesetzt werden und entfaltet trotzdem unmittelbare Wirkung. Gebühren fallen jedoch je nach Geschäftswert an, wenn man sie in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt und falls man sie im Vorsorgezentralregister festhalten lässt (siehe oben).
Wann endet eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung ist gültig, bis sie – auch formlos – widerrufen oder geändert wird. Den Widerruf muss ich nicht begründen. Tritt eine Betreuungsvollmacht durch die Berufung des Betreuers oder der Betreuerin durch das Gericht in Kraft, bleibt sie es, solange meine Betreuung notwendig ist, also bis ich entweder genesen bin oder sterbe. Ein Widerruf der Betreuung ist also nicht möglich, wenn die Betreuung „von Amts wegen“ noch notwendig ist.
Wichtig ist, dass ich die Betreuungsvollmacht anfertige, solange ich voll einsichtsfähig bin. Ich kann eine Betreuungsvollmacht auch jederzeit aktualisieren und meinen möglichen Betreuer oder die Betreuerin wechseln. Dazu sollte man die Vollmacht mit dem jeweils aktuellen Datum versehen und bereits aufgeführte Wünsche bekräftigen.