Das Gedenkportal der Augsburger Allgemeinen und ihrer Heimatzeitungen
TRAUERCHAT
Trauerhilfe Live-Chat

Kai Sender
Sozialarbeiter
Montags von 10:00-11:00 Uhr Dienstags von 20:00-22:00 Uhr Donnerstags von 16:00-17:30 Uhr zum Livechat »
ANZEIGE AUFGEBEN

Anzeige aufgeben

Schalten Sie Ihre Anzeige in der Zeitung

Über unser Online-Anzeigensystem können Sie in wenigen, einfachen Schritten eine private Traueranzeige in aller Ruhe selber gestalten, ausdrucken und online aufgeben.

Traueranzeige aufgeben

Erbschaftssteuer und Freibetrag: Das müssen Sie wissen

Von Birgit Waldmann

Auf Erbschaften und Schenkungen fallen Steuern an. Wie hoch diese ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Auf Erbschaften und Schenkungen fallen Steuern an. Wie hoch diese ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Foto: Coloures-Pic, stock.adobe.com

Wer etwas zu vererben hat, sollte schon zu Lebzeiten überlegen, wem er was vererben möchte und ob es nicht sinnvoll, sprich steuersparender, sein kann, schon vor dem Tod den Nachlass auf spätere Erben zu verteilen, also Vermögen zu verschenken. Ohne Steuer geht es zwar auch bei einer Schenkung nicht, aber diese lässt sich aufteilen und damit Freibeträge mehrmals nutzen. Aber der Reihe nach.

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Grundsätzlich müssen Erben und Beschenkte Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen. 
Es gibt aber Freibeträge. Auf diese muss der Begünstigte keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zahlen. 
In den meisten Fällen ist der persönliche Freibetrag bei einer Erbschaft oder einer Schenkung gleich hoch. Die einzige Ausnahme macht der Gesetzgeber für Eltern und Großeltern. Bei der Erbschaftssteuer liegt ihr Freibetrag bei 100.000 Euro, bei Schenkungen sind nur 20.000 Euro steuerfrei.

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Aktien vererbt werden und deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers steigt, gilt für die Berechnung der Steuer trotzdem der Kurs am Todestag.

Verwandtschaftsgrad entscheidet über Höhe des Freibetrags und die Steuerklasse

Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse hängen vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser / Schenker und dem Erben / Beschenkten ab. Grundsätzlich ist der Freibetrag umso höher, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser oder zum Schenkenden ist.
So haben beispielsweise Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro und sind Steuerklasse I. Das heißt: Erben sie ein Vermögen im Wert von bis zu 500.000 Euro, zahlen sie keine Steuern.

Für Vermögen über die Freibeträge hinaus fallen Steuern an. Ihre Höhe hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erbes und vom Steuersatz ab und dieser wiederum vom Verwandtschaftsgrad. So gilt für Ehegatten oder Kinder des Erblassers ein geringerer Steuersatz als für Erben, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt waren.

Einen Überblick über die Freibeträge und Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad bietet die folgende Tabelle:

Grad der Verwandtschaft

Freibetrag

            Steuerklasse

Ehegatten,
eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

I

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder

400.000 Euro 

I

Enkel  

200.000 Euro

I

Eltern und Großeltern

100.000 Euro

I

Geschwister, Nichten, Neffen,
geschied. Ehepartner

20.000 Euro

II

Alle übrigen Erben

20.000 Euro   

III

Je höher die Erbschaft, desto höher die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

 

 

 

I

II

III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %  

43 %  

50 %  

Für Betriebsnachfolger gelten übrigens immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.

So lässt sich Erbschaftssteuer sparen

Wer ein großes Vermögen an seine Nachkommen übertragen und diesen die Erbschaftssteuer ersparen möchte, kann einen Teil der Erbschaft schon zu Lebzeiten an die späteren Erben verschenken. Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer lassen sich auf diese Weise nämlich alle zehn Jahre wieder nutzen.

Wer seinen Hinterbliebenen Steuern beim Vererben oder Schenken ersparen möchte, sollte sich schon zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, wie er sein Vermögen aufteilt, und die Hilfe erfahrener Steuerberaterinnen und -berater nutzen.Wer seinen Hinterbliebenen Steuern beim Vererben oder Schenken ersparen möchte, sollte sich schon zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, wie er sein Vermögen aufteilt, und die Hilfe erfahrener Steuerberaterinnen und -berater nutzen. Foto: Monkey Business, stock.adobe.com

Wer früh damit beginnt, sein Vermögen auf die späteren Erben aufzuteilen, kann auch größere Summen steuerfrei übertragen. Ein 60-Jähriger etwa kann jedem seiner Kinder bis zu seinem 80. Geburtstag 1,2 Millionen Euro steuerfrei schenken. Hinzu kommen weitere 600.000 Euro für jedes Enkelkind.

Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftssteuer

Um die Versorgung von Ehepartnern und Kindern bis zum Alter von 27 Jahren zu sichern, gibt es bei der Erbschaftssteuer zusätzlich zum oben aufgeführten Freibetrag den sogenannten Versorgungsfreibetrag. Er beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro, für Kinder bis fünf Jahre 52.000 Euro und sinkt dann je nach Alter der Kinder zwischen 20 und 27 Jahren auf 10.300 Euro (siehe Tabelle).

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder

6 bis 10 Jahre:

41.000 Euro

 

11 bis 15 Jahre:

30.700 Euro

 

16 bis 20 Jahre:

20.500 Euro

 

21 bis 27 Jahre:

10.300 Euro

Der Versorgungsfreibetrag wird zu dem allgemeinen Freibetrag hinzuaddiert. Er gilt nicht für Schenkungen.

Erbschaftssteuer auf Immobilien

Neben Barvermögen werden in vielen Fällen Immobilien vererbt. Hier gilt Folgendes:

  • Erben Ehepartner ein Haus, das sie selbst bewohnen, müssen sie darauf keine Erbschaftssteuer entrichten und der Wert der Immobilie wird auch nicht auf die übrigen Freibeträge angerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kinder Erben sind. Allerdings darf die Wohnfläche der Immobilie 200 Quadratmeter nicht übersteigen und die Immobilie muss noch mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt werden.
  • Alle anderen Erben müssen den Verkehrswert der Immobilie ganz normal versteuern – nach Abzug des Freibetrags, versteht sich.
  • Darüber hinaus gibt es im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) sehr viele abweichende Vorschriften zum Vererben von Immobilien, sodass es durchaus sinnvoll ist, sich von einem Steuerexperten beraten zu lassen.