Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Jeder sollte sich Gedanken zum Thema Vererben machen, denn die gesetzliche Erbfolge ist nicht immer optimal. Foto: eelnosiva, stock.adobe.com
Ob es gar kein Testament gibt, dieses nicht auffindbar oder ungültig ist, zum Beispiel weil es nicht handgeschrieben oder ohne Unterschrift ist – manchmal ist der letzte Wille eines Verstorbenen, des Erblassers, nicht klar geregelt. In diesen Fällen greift dann die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Erben verschiedener Ordnungen.
Erben erster und zweiter Ordnung in der Erbfolge
Erben erster Ordnung sind die leiblichen Kinder des Erblassers. Neben dem Ehepartner bekommen die Erben erster Ordnung die Erbschaft. Im Normalfall, also wenn das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, bekommt der Ehepartner die eine Hälfte und die Kinder – auch die nicht ehelichen – die andere Hälfte.
Ist ein Kind bereits tot, wenn der Erblasser stirbt, so bekommen dessen Kinder seinen Anteil und werden zu Erben erster Ordnung.
Sind keine Kinder da, erbt der überlebende Partner drei Viertel, das andere Viertel verteilt sich auf die Blutsverwandtschaft des verstorbenen Ehepartners. Beispielsweise würden bei einem kinderlosen, ledigen Erblasser dessen Eltern zu Erben werden.
Erbfolge geht immer weiter
Sind sie schon gestorben, geht die Erbschaft an deren weitere Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind die Geschwister auch schon tot, erben deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.
Diese gesetzliche Erbfolge hat einige Nachteile. So entsprechen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge oft nicht dem Willen des Erblassers. Eine besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht möglich.
Erbengemeinschaft in der Erbfolge
Der überlebende Ehepartner und die Kinder des Erblassers bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft, bei der jedem Erben nur ein Anteil am Nachlass gehört. Dies bedeutet, dass nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen können und dem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft nicht automatisch einzelne Gegenstände zustehen.
Ehepartner sollten sich absichern, denn die gesetzliche Erbfolge lässt den Partner oft schlecht versorgt zurück. Foto: fizkes, stock.adobe.com
Die Miterben müssen sich deshalb über die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses einigen. Da der Ehegatte mit Ausnahme des Vorausvermächtnisses (damit ist das einem Erben zugewandte Vermächtnis gemeint – beispielsweise ein bestimmter Gegenstand, den ein Erbberechtigter über die Erbeinsetzung hinaus (im Voraus) erhält, ohne dass dieser als Erbteil anzurechnen ist und das auch unabhängig von der Erbenstellung ist) nicht die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass hat, ist er unzureichend versorgt.
Die Kinder des Erblassers können vom überlebenden Ehegatten jederzeit verlangen, dass der Nachlass geteilt wird. Verfügt der Ehegatte aber nicht über genügend Barmittel, um die Kinder auszuzahlen, können diese eine Nachlassteilung erzwingen. Dies kann beispielsweise zur Teilungsversteigerung des Hauses führen.
Gesetzliche Erbfolge und die Erbschaftssteuer
Auch wenn die Kinder darauf verzichten, sich ihren Erbteil auszahlen zu lassen, und die Erbengemeinschaft weiter fortgesetzt wird, besteht für den überlebenden Ehegatten immer der Zwang zur Einigkeit mit den Kindern.
Dazu kommt: Die Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu minimieren, werden ohne Testament regelmäßig vernachlässigt.
Ganz problematisch wird diese Art des Vererbens, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört. Denn es kann dazu kommen, dass dessen Existenz durch die oftmals auftretende Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft gefährdet ist. Wichtige unternehmerische Entscheidungen können deshalb nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden. Hierdurch kann die Versorgung des überlebenden Ehegatten erheblich gefährdet werden.
Gesetzliche Erbfolge führt oft zu Streit
Ohne Testament erben also Personen, die der Erblasser womöglich gar nicht berücksichtigen wollte. Oder es entstehen eben jene Erbengemeinschaften, bei denen jeder Miterbe die Gemeinschaft sprengen und zum Beispiel die Versteigerung einer Immobilie erzwingen kann, um sich auszahlen zu lassen. Das passiert oft selbst in Familien, die sich bis zum Erbfall bestens verstanden haben. Deshalb ist es umso wichtiger, dass jeder mit auch nur etwas Vermögen ein Testament erstellt.