Erbengemeinschaft: Nicht nur Geschwister erben gemeinsam
Gemeinsam erben hat nicht nur Vorteile. Der Erblasser sollte sich gut überlegen, ob es nicht eine andere Regelung für die Verteilung des Erbes gibt. Foto: HNFOTO, stock.adobe.com
Ein geliebter Mensch stirbt, man geht zur Testamentseröffnung und findet sich an deren Ende plötzlich als Teil einer neuen Gruppe wieder: einer Erbengemeinschaft oder auch Miterbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft wird per Gesetz gebildet und so kann man auch gegen seinen Willen ein Teil dieser sein. Es ist jedoch nur möglich, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, wenn der Nachlass vollständig aufgelöst oder der Erbteil verkauft wird.
Wie kann es dazu kommen, dass ich Teil einer Erbengemeinschaft werde?
Das kann mehrere Ursachen haben. Die häufigste ist die, dass der Erblasser das gemeinsame Erbe einer nicht teilbaren Sache wie z.B. einer Immobilie im Testament verfügt hat. Liegt kein Testament vor und es gibt mehrere Erben in der gesetzlichen Erbfolge, wird ebenso Miterbengemeinschaft gebildet. Auch kann es sein, dass die im Testament hinterlegte Regelung ungültig ist, das kann aus den verschiedensten Gründen der Fall sein. Auch ein vorliegender Erbvertrag kann eine Erbengemeinschaft begründen.
Welche Aufgaben hat eine Erbengemeinschaft?
Die Geschwister oder Mitglieder der Erbengemeinschaft haben die Aufgabe, das Erbe gemeinsam zu verwalten. Besteht das Erbe beispielsweise aus einer Immobilie, so muss diese instand gehalten werden. Dies bereitet oft Schwierigkeiten, da Entscheidungen mehr- oder einstimmig getroffen werden müssen.
Wie kann eine Miterbengemeinschaft aufgelöst werden?
Oftmals werden Immobilien oder Grundstücke an mehrere Personen vererbt, gerne an Kinder oder Enkel. Diese Gemeinschaft soll keinen Dauerzustand darstellen. Ihr Zweck ist es, aufgelöst zu werden, nachdem sich die Parteien geeinigt haben. Dies ist in der Praxis meist ein langer Prozess, so bestehen die Erbgemeinschaften oft fünf Jahre oder länger.
Eine Auflösung der Erbengemeinschaft kann durch den gemeinschaftlichen Verkauf des Erbes erfolgen. Der Erlös wird dann gleichmäßig unter den Mitgliedern verteilt. Auch ist es möglich, dass ein Mitglied die Erbteile der anderen erwirbt und so Alleineigentümer wird. Auch kann ein Erbteil gegen eine Ausgleichszahlung aufgegeben werden. Eine andere Möglichkeit ist, die Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform der GbR umzuwandeln. So entsteht eine rechtsfähige Gesellschaft.
Was ist eine Teilungsversteigerung?
Kommt es zu keiner Einigung unter den Erben, gibt es die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung durchzuführen. Dazu bedarf es nur eines Antrags eines Erben. Es ist keine Mehrheit innerhalb der Erbengemeinschaft hierfür erforderlich. Eine Teilungsversteigerung ist möglich, wenn ein nicht teilbares Erbe (wie z.B. eine Immobilie) verkauft werden soll. Der Meistbietende erhält dabei den Zuschlag. Der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt.
Im Testament kann der Erblasser genau verfügen, wer was erben wird. So können Konflikte unter den Erben vermieden werden. Foto: Butch, stock.adobe.com
Wie kann der Erblasser eine Erbengemeinschaft verhindern?
Nicht selten ist ein gemeinsames Erbe Grund für Streitigkeiten in der Familie. Das Ziel eines Erblassers sollte daher sein, diese Konflikte von vornherein zu vermeiden und den Nachlass im Testament klar zu regeln. Statt allen Kindern das vorhandene Vermögen gemeinsam zu vererben, ist es besser, klare Regelungen zu formulieren, wie z.B. „Kind A erhält die Immobilie, Kind B das Grundstück daneben und Kind C das Ersparte.“ Auch kann man im Testament klare Regelungen für die Pflichten der Erben festlegen. So zum Beispiel, wer das Grab pflegt, etc.
Ist es nicht möglich, eine Miterbengemeinschaft zu verhindern, sollte diese so wenige Mitglieder wie möglich umfassen. Denn je mehr Miterben, desto größer das Konfliktpotenzial.