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Testament: Pflichtangaben, Arten und Erben

Von Jana Korczikowski

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben ein. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben ein. Foto: Jacob Lund, stock.adobe.com

In Filmen sieht man es häufig: Ein älterer, gebrechlicher Mensch nimmt Stift und Papier zur Hand und setzt seinen „letzten Willen“ auf. Was einfach aussieht, ist bisweilen recht kompliziert. Und wer denkt schon gerne an den Tod? Auch wenn jeder weiß, dass er unausweichlich ist, verschwendet man ungerne einen Gedanken an ihn - meist erst in Krankheit oder, wenn man in seinem engeren Umfeld damit konfrontiert ist.

Manchmal kommt der Tod auch überraschend, was Angehörige überfordern kann. Gibt es doch so vieles zu regeln und zu veranlassen: die Beerdigung und die Beisetzung selbst, eine Todesanzeige und andere Dinge. Ist der geliebte Mensch verstorben, bevor er seinen letzten Willen geäußert hat, gilt die gesetzliche Erbfolge:

Wenn die Kinder des Erblassers noch am Leben sind, so erben die Enkel nicht. Bei Ehegatten erbt der oder die verbliebene Partner oder Partnerin und erhalten neben den Kindern die Hälfte des Erbes.

Laut gesetzlicher Erbfolge bilden die Angehörigen eine sogenannte Erbengemeinschaft.

Streit um die Erbschaft: Das Testament hilft weiter!

Trotz oder gerade wegen dieser gesetzlichen Vorgabe kommt es nicht selten zu Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Um Uneinigkeiten im Keim zu ersticken und selbst bestimmen zu können, was mit seinem Besitz passiert, ist es empfehlenswert, frühzeitig ein Testament zu verfassen.

Es gibt die Möglichkeit des privaten und des notariellen Testaments. Sollte man selbst nicht mehr dazu in der Lage sein, ein Testament zu verfassen - aus welchen Gründen auch immer - kann man einen Notar oder Rechtsanwalt damit beauftragen. Wer sein Testament allerdings selbst schreiben kann, der muss es nicht unbedingt von einem Notar beglaubigen lassen.  Auch eine neutrale Person darf als Zeuge oder Zeugin unterschreiben.

Möchte man sichergehen, dass der letzte Wille rechtsgültig und unanfechtbar ist,  so lohnt sich das Hinzuziehen des Notars.

Das private Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden. Das private Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden. Foto: fotoscorp, stock.adobe.com

Wer darf vererben? Wer darf erben?

Ein Testament selbst schreiben darf jede volljährige Person. Minderjährige über 16 nur in Anwesenheit eines Notars. Als Erbe oder Erbin dürfen alle Personen, die zum Todeszeitpunkt bereits leben, egal welchen Alters. Tiere dürfen dagegen nicht als Erben eingesetzt werden.

Dabei gibt es unterschiedliche Arten und Inhalte von Testamenten.

Privates oder eigenhändiges Testament

Wie bereits beschrieben, muss das eigenhändige Testament vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Es darf nicht maschinell oder mit dem Computer verfasst sein, sondern muss handschriftlich aufgesetzt werden und gut lesbar sein. Zudem ist es absolut wichtig, dass der letzte Wille klar und detailliert formuliert ist, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Generell gilt: Je deutlicher und genauer, desto besser.

In jedem Fall lohnt es sich, sich mit den Vorgaben vertraut zu machen.

Diese Punkte muss das private Testament beinhalten

  • Eindeutige Überschrift

  • Name des Testamentvollstreckers

  • Verfügungen (mit vollständigem Namen und Geburtsdatum des Erben oder der Erbin)

  • Datum

  • Ort

  • Vollständiger Name in Druckbuchstaben

  • Unterschrift

Wichtig: Sollte eine der im Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten alle anderen dennoch ihre Gültigkeit.

Notarielles oder öffentliches Testament

Das notarielle Testament kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss anschließend vom Notar beurkundet sowie amtlich verwahrt werden. Dabei gilt das mündliche Testament als sogenanntes Nottestament. Es gilt nur, wenn der Erblasser sich in einer akuten, lebensbedrohlichen Situation befindet und nicht mehr imstande ist, einen Notar hinzuzuziehen. Das Nottestament hat eine Gültigkeit von drei Monaten.

Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten

Das Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament. Bei einer Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft haben die Ehepartner die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu schreiben, wobei es genügt, wenn einer von beiden das Schriftdokument verfasst. Um rechtsgültig zu sein, muss der letzte Wille dann von beiden unterschrieben werden. Eine zusätzliche Form des Ehegattentestaments ist das sogenannte Berliner Testament, wobei sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Grundsätzlich gilt: Sollte eine der im Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten alle anderen dennoch ihre Gültigkeit.