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Zugewinngemeinschaft: die Ehe ohne Vertrag

Von Brigitte Fregin

Regelt ein Paar nach der Heirat seinen Güterstand nicht durch einen Ehevertrag, lebt es automatisch in der sogenannten Zugewinngemeinschaft, das heißt die Vermögensmassen bleiben getrennt.Regelt ein Paar nach der Heirat seinen Güterstand nicht durch einen Ehevertrag, lebt es automatisch in der sogenannten Zugewinngemeinschaft, das heißt die Vermögensmassen bleiben getrennt. Foto: Alena Zamotaeva, stock-adobe.com

 

„Wir sind frisch verheiratet und jetzt gehört uns alles gemeinsam!“ – so denken viele jung Vermählte. Doch das ist falsch! Ein Ehepaar, das seinen gesetzlichen Güterstand nicht in einem Ehevertrag regelt, lebt automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Was das bedeutet und was man dabei beachten sollte, erfahren Sie hier.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Eine Zugewinngemeinschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (§ 1363 Abs. 1 BGB) geregelt. Es ist der Güterstand, den man als Ehepaar oder bei gleichgeschlechtlichen Partnern als Paar mit eingetragener Lebenspartnerschaft im Grunde ohne Zutun nach der Hochzeit bzw. Eintragung automatisch hat und auch beibehalten kann. Anders kann es nur in einem Ehe- oder Lebenspartnervertrag festgelegt werden. Dabei stehen die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft zur Wahl.

Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben in der Zugewinngemeinschaft getrennt. Dadurch gleicht dieser Güterstand faktisch der Gütertrennung. Der einzige Unterschied zum Wahlgüterstand ist, dass der weniger vermögende Ehegatte einen sogenannten Zugewinnausgleich bekommt, wenn der Güterstand beendet wird. Dabei wird alles beachtet, was die Eheleute während ihrer Ehe erwirtschaften, also hinzugewinnen.

Das bedeutet also in einer Zugewinngemeinschaft: Jede Partnerin/jeder Partner behält ihr/sein eigenes Vermögen. Während der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft umfasst das im Wesentlichen:

  • Getrennte Vermögen: Was den Eheleuten oder Lebenspartnern vor der Heirat jeweils gehört hat, tut das auch danach (§ 1363 Abs. 2 BGB). Jeder/jede verwaltet sein/ihr Vermögen weiterhin selbst. An den Vermögensverhältnissen ändert sich durch die Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft also erst einmal nichts, das jeweilige Vermögen gehört nicht beiden gemeinsam. Ist beispielsweise die Frau bereits vor der Heirat Immobilieneigentümerin, bleibt sie es während der Ehe ebenfalls – und zwar allein.
  • Keine Übernahme von Schulden: Umgekehrt führt diese Vermögenstrennung in der Zugewinngemeinschaft auch dazu, dass ein Lebens-, Ehepartner oder -partnerin nicht für die Schulden des/der anderen haftet (§ 1363 Abs. 2 BGB). Es ist also nicht nötig, einen Ehevertrag abzuschließen, um keine Schulden des anderen übernehmen zu müssen.
  • Vermögenserwerb während der Ehe: Erbt oder kauft einer der Eheleute bzw. Lebenspartner etwas, wird er oder sie alleiniger Eigentümer oder alleinige Eigentümerin. Nur wenn die Ehegatten gemeinsam Vermögen vertraglich geregelt erwerben, werden auch beide Eigentümer. Sollten sie dazu einen Kredit aufnehmen, sind sie auch gemeinsam für diesen verantwortlich, wenn beide den Darlehensvertrag unterschreiben.

Kann in einer Zugewinngemeinschaft jede/jeder mit ihrem/seinem Vermögen machen, was er will?

Jeder oder jede der Eheleute bzw. Lebenspartner verwaltet in einer Zugewinngemeinschaft sein oder ihr Vermögen jeweils selbstständig. Aber er oder sie unterliegt dabei gewissen Verfügungsverboten. Diese stellen sicher, dass die wirtschaftliche Grundlage der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erhalten bleibt. Er oder sie kann also mit seinem oder ihrem Vermögen doch nicht alles machen. Zu den Beschränkungen zählen:

  • Das Vermögen als Ganzes: Ein Eheteil bzw. Lebenspartner kann über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere zustimmt. Verfügungen ohne Zustimmung des Partners oder der Partnerin sind unwirksam. Das kann oft in Trennungsphasen zu Problemen führen. Ist beispielsweise ein Eheteil alleiniger Eigentümer einer Immobilie und verfügt sonst über kein weiteres Vermögen, so ist es ihm nicht erlaubt, die Immobilie zu verkaufen oder zu verschenken, ohne dass der andere Teil zugestimmt hat.
  • Haushaltsgegenstände: Haushaltsgegenstände können Lebenspartner bzw. Eheleute nur dann verkaufen, verschenken oder entsorgen, wenn der andere Partner bzw. Ehegatte zustimmt, selbst wenn die Dinge ihm selbst gehören. Das betrifft beispielsweise Elektrogeräte wie die Waschmaschine, den Kühlschrank oder den Fernseher, genauso aber auch den Pkw. Ohne Einverständnis ist ein Kaufvertrag unwirksam. Eine Regelung, die auch in der Trennungsphase gilt.
  • Der wesentliche Teil des Vermögens: Für Geschäfte, bei denen dem Lebenspartner bzw. Eheteil bei einem kleineren Vermögen 15 Prozent verbleiben, ist keine Zustimmung nötig. Bei größeren Vermögen liegt die Grenze bei 10 Prozent. Laut Rechtsprechung ist ein größeres Vermögen dann vorhanden, wenn es mehr als 250.000 Euro umfasst (BGH, Urteil vom 13. März 1991, Az. XII ZR 79/90).
  • Grundstück mit Nießbrauch oder Wohnrecht: Wenn ein Lebenspartner bzw. Ehepartner oder eine Ehepartnerin sein/ihr Grundstück jemand anderem überschreibt und sich im Gegenzug dazu ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch (siehe unten) einräumen lässt, braucht er oder sie die Zustimmung des anderen Lebenspartners bzw. des Ehepartners oder der Ehepartnerin nicht, für den Fall, dass ihm oder ihr mehr als 10 Prozent Restvermögen bei einem größeren Vermögen (siehe oben) verbleiben. Der Wert des Wohnrechts oder des Nießbrauchs wird bei der Berechnung, notfalls durch das Gericht, berücksichtigt. Er wird vom Wert des Grundstücks abgezogen, falls der oder die Betroffene darauf beharrt, dass seine/ihre Zustimmung nötig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 16. Januar 2013, Az. XII ZR 141/10).
    Berechnen lässt sich der Wert des Nießbrauchs, indem man die (fiktive) Jahresmiete hochrechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer der- oder desjenigen, die oder der das  Nießbrauchsrecht innehat. Zur Bewertung veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich eine Tabelle. Liest man dort das Alter und Geschlecht des oder der Berechtigten beim Vertragsschluss ab, erhält man die durchschnittliche Lebenserwartung und den sogenannten Kapitalwert des Rechts.
  • Belastung mit einer Grundschuld: Will eine der Lebens- oder Ehepartnerinnen oder der Lebens- oder Ehepartner ihr oder sein Grundstück mit einer Grundschuld belasten, dann kommt es darauf an, ob das Grundstück der wesentliche Bestandteil ihres oder seines Vermögens ist. Schöpft die Belastung den Wert des Grundstücks aus, muss die Lebens- oder Ehepartnerin oder der Lebens- oder Ehepartner der Grundschuldbestellung zustimmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2011, Az. V ZR 78/11).
  • Grundbuchamt kann Nachweis verlangen: Wird eine Immobilie übertragen, darf auch das Grundbuchamt bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft die Zustimmung des anderen Partners bzw. der Partnerin und den Nachweis über die weiteren Vermögensverhältnisse verlangen. Das tut es dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, Az. V ZB 15/12).

Wann endet eine Zugewinngemeinschaft?

Der Tod eines Ehe- oder Lebenspartners bzw. einer Ehe- oder Lebenspartnerin beendet eine Zugewinngemeinschaft oder auch eine Scheidung. Dann erst wird das während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Vermögen gerecht verteilt.

 

 Kommt es bei einer Zugewinngemeinschaft zur Scheidung wird ein sogenannter Zugewinnausgleich vorgenommen.

Kommt es bei einer Zugewinngemeinschaft zur Scheidung wird ein sogenannter Zugewinnausgleich vorgenommen. Foto: Marcus Hofmann, stock-adobe.com

  • Zugewinnausgleich bei Scheidung: Bei einer Scheidung kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich. Die- oder derjenige, die oder der weniger Vermögen erwirtschaftet hat, kann ihn von der oder dem anderen fordern. Dazu wird von beiden das Anfangsvermögen mit deren Endvermögen verglichen. Das heißt,  der kleinere Zugewinn der oder des einen wird vom größeren Zugewinn der oder des anderen abgezogen. Das Ergebnis wird halbiert. Dabei gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme bei der Berechnung: Erbt ein Ehegatte oder Lebenspartner Vermögen oder kriegt etwas geschenkt, dann bleibt dieser Vermögenszuwachs beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt.

  • Zugewinnausgleich beim Tod: Im Todesfall erhält der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner oder die Ehe- bzw. Lebenspartnerin zu seinem oder ihrem gesetzlichen Erbteil zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich. Das gilt jedoch nur, wenn der oder die Verstorbene kein Testament gemacht hat. Neben Kindern erbt er oder sie bei gesetzlicher Erbfolge also die Hälfte. Mit dieser Regelung sollen langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermieden werden. Für die Erbschaftssteuer ist also die Zugewinngemeinschaft im Todesfall ein Vorteil. Der Zugewinn bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).

Man kann die Zugewinngemeinschaft abändern

In manchen Fällen ist es gut, einige Dinge anders als in einer Zugewinngemeinschaft festzulegen. Das ist mit einen Ehevertrag möglich, den man bei einem Notar abschließt und der die Zugewinngemeinschaft abändert.

  • Auf den Todesfall beschränken: Im häufigsten Fall modifizieren Ehepaare bzw. Lebenspartnerschaften die Zugewinngemeinschaft so, dass es nur im Todesfall zum Zugewinnausgleich kommen soll. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt.
  • Wert des Anfangsvermögens festlegen: Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass Eheleute bzw. Lebenspartner den Wert des Anfangsvermögens feststellen und festhalten.
  • Mindestdauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft festlegen:
    Bei einer Ehe, die nicht länger als drei Jahre gedauert hat, schreibt das Gesetz vor, dass das Gericht keinen Versorgungsausgleich vornimmt. Das heißt, Rentenansprüche, die während der Ehe erarbeitet worden sind, werden nicht aufgeteilt. Eine Regelung dieser Art kann man auch für den Zugewinnausgleich vereinbaren. Ein finanzieller Ausgleich wird nur dann durchgeführt, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft über die vereinbarte Dauer Bestand hatte.