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Verträge kündigen im Todesfall: Wohnung, Versicherung, GEZ, Telekom

Von Melanie Schiele

Mann mit Bankkarte sitzt vor einem Laptop.

Ein Todesfall ist immer ein Schock, egal ob erwartet oder nicht. Aber viel Zeit zum Trauern bleibt meist nicht, zu viel muss in der unmittelbaren Zeit nach dem Tod erledigt werden. Oft gelten Fristen, die man einhalten muss. Das gilt auch für laufende Verträge. Denn diese laufen nach dem Tod meist weiter. Ausnahmen gibt es nur wenige, folgende Verträge enden automatisch mit dem Tod:

  • Private Krankenversicherung (nur Einzelversicherung)
  • Arbeitsvertrag
  • Pflegeheimvertrag oder Vertrag mit Pflegedienstleister
  • Haftpflichtversicherung (nur Einzelversicherung)

Diese Verträge enden mit dem Tod des Vertragspartners, sofern er alleiniger Versicherungsnehmer ist. Alle anderen Verträge gehen automatisch auf den oder die Erben über. Und für die heißt es: schnell reagieren.

Weißer Sarg wird in Auto verladen.

Für Trauer bleibt nach einem Todesfall erst einmal wenig Zeit. Angehörige müssen sich schnell um diverse Formalitäten kümmern, darunter etwa das Kündigen bestehender Verträge.
Foto: Lisyl, stock.adobe.com

 

Mietvertrag endet nach dem Tod nicht automatisch

Wohnte der Verstorbene zur Miete, muss im Todesfall der Vermieter benachrichtigt werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Doch mit der Nachricht über den Tod des Mieters endet der Mietvertrag nicht automatisch. Das Mietverhältnis wird mit dem oder den Erben fortgeführt, wenn keine der folgenden Personen in das Mietverhältnis eintreten möchte. Anspruch, den Mietvertrag weiterzuführen haben:

  • Ehegatte oder Lebenspartner, auch gleichgeschlechtlich: Wenn das Paar zusammengewohnt hat, tritt automatisch der überlebende Partner in das Mietverhältnis ein, auch wenn er oder sie nicht den Mietvertrag unterschrieben hatte. Auch wenn es nicht nötig ist, empfiehlt es sich, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Möchte der überlebende Partner nicht in das Mietverhältnis eintreten, muss er den Vermieter binnen Monatsfrist nach dem Todesfall benachrichtigen. Der Mietvertrag springt dann auf den/die Erben über.
  • Kinder und Angehörige: Lebten volljährige Kinder oder andere Angehörige mit dem Verstorbenen in der Wohnung zusammen, so sind diese ebenfalls berechtigt, das Mietverhältnis weiterzuführen. Nehmen sie das Recht nicht in Anspruch, treten die Erben in das Mietverhältnis ein. Auch Kinder und andere Angehörige haben ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat nach dem Todesfall.
  • Mitmieter, WG, Untermieter: Lebte der Verstorbene in einer Wohngemeinschaft, so übernehmen die Mitbewohner nach dem Tod den Mietvertrag. Ein Sonderkündigungsrecht für diese Personengruppe ist nicht vorgesehen. Untermieter, die einen Mietvertrag mit dem Verstorbenen hatten, werden zu Mietern des oder der Erben.

Für alle genannten Personengruppe gilt: Sie müssen keinen neuen, im schlimmsten Fall ungünstigeren Mietvertrag unterschreiben. Für ihre Übernahme des Mietverhältnisses gilt, was im Mietvertrag zwischen Verstorbenem und Vermieter festgelegt war.

Nützt keine der Personen ihren Anspruch auf Fortführung des Mietverhältnisses, geht der Vertrag automatisch auf den/die Erben über. Auch alle anfallenden Kosten oder Schulden müssen von diesem/diesen übernommen werden. Als Erbe kann man ebenfalls vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen: Innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls muss spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats gekündigt werden.

Tod im Pflege- oder Altenheim – was passiert mit dem Mietvertrag?

Anders als nach dem Tod in einer privaten Mietwohnung verhält es sich bei Verträgen mit Pflege- oder Altenheimen. Hier endet das Vertragsverhältnis mit dem Sterbetag. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt auch keine Zahlungspflicht mehr besteht.

Dafür muss aber auch das persönliche Hab und Gut des Verstorbenen schnellstmöglich aus den Räumlichkeiten abgeholt werden. In der Regel ist dafür eine Frist von zwei Tagen angesetzt. Jedoch kann man mit dem jeweiligen Betreiber eine Nachfrist, maximal zwei Wochen, vereinbaren. Dafür darf der Pflegeheimbetreiber ein Entgelt in Rechnung stellen, da er den Wohnraum nicht anderweitig vermieten kann.

Lässt man diese Frist verstreichen, sind Heimbetreiber berechtigt, die Räume auf Kosten der Erben räumen zu lassen. Auch für die anschließende Einlagerung der Gegenstände müssen der Erbe oder die Erben aufkommen, denn einfach entsorgen dürfen Betreiber persönliche Gegenstände nicht.

Haushalt eines Verstorbenen auflösen – was ist zu tun?

So schmerzhaft es ist: Nach dem Tod eines Angehörigen kommt auch die Aufgabe, sich mit dessen persönlichen Dingen auseinanderzusetzen. Wichtiges, wie Dokumente, Geld, persönliche Erinnerungen oder Fotos, sichert man am besten. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Möbel, Geschirr, Elektrogeräte kann man an soziale Einrichtungen spenden, Sozialkaufhäusern zur Verfügung stellen oder über Kleinanzeigen weiterverkaufen. Auch ein Haus- oder Garagenflohmarkt ist schnell organisiert.

Haus- und Hofflohmarkt.

Die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen können etwa bei einem Hausflohmarkt verkauft werden. Wer das emotional nicht verkraftet, greift am besten auf professionelle Entrümpelungshilfen zurück.     
Foto: Fiedels, stock.adobe.com

 

Wer jedoch den Aufwand scheut oder sich emotional nicht in der Lage sieht, den Haushalt eines Verstorbenen aufzulösen, kann auch auf professionelle Anbieter zurückgreifen. Unternehmen für Haushaltsauflösungen findet man in den Gelben Seiten oder im Internet. Hier sollte man lokalen Anbietern den Vortritt lassen. Unabdingbar ist, sich einen Kostenvoranschlag einzuholen. So hat man eine bessere Kontrolle über die zu erwartenden Kosten. Am besten holt man sich mehrere Angebote ein und vergleicht Leistungen und Preise.

Was passiert mit dem Bankkonto eines Verstorbenen?

Banken werden nicht automatisch über den Tod eines Kunden informiert. Hier sind die Hinterbliebenen in der Pflicht. Sie müssen das jeweiligen Finanzunternehmen mithilfe der Sterbeurkunde vom Tod des Kontoinhabers in Kenntnis setzen. Was danach mit dem Bankkonto geschieht, hängt davon ab, ob es sich beim Verstorbenen um den alleinigen Kontoinhaber handelt oder ob ein Gemeinschaftskonto geführt wurde.

Mann mit Bankkarte sitzt vor Laptop.

Stirbt der Kontoinhaber, sperrt die Bank sowohl Onlinezugänge als auch alle Bankkarten. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt.
Foto: terovesalainen, stock.dobe.com

 

  • Alleiniges Konto: Stirbt der alleinige Kontoinhaber, so sperrt die Bank nach der Benachrichtigung über den Tod des Inhabers den Online-Zugang sowie alle Bankkarten des Verstorbenen. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt. Das bedeutet, dass alle Aufträge zunächst weiterlaufen, beispielsweise Daueraufträge für Miete oder Abos sowie Lastschriften für Nebenkosten oder den Internetanbieter.
    Hat der Verstorbene zu Lebzeiten eine Bankenvollmacht ausgestellt, so darf der oder die Bevollmächtigte im festgelegten Rahmen über die Finanzen auf dem Konto verfügen, denn eine Bankenvollmacht ist über den Tod hinaus gültig. Eine solche Vollmacht kann von dem oder den Erben widerrufen werden.
    Gibt es eine solche Vollmacht nicht, müssen sich Hinterbliebene mit dem Erbschein als Erben ausweisen, um Zugriff auf das Konto zu erhalten. Banken akzeptieren meist auch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als Nachweis.
  • Gemeinschaftskonto: Stirbt ein Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos, so hat der überlebende Kontoinhaber weiterhin alle Rechte und Pflichten – sofern das Konto schon zu Lebzeiten so geführt wurde. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, bei dem Geldgeschäfte nur mit Zustimmung des Partners getätigt werden durften, muss der oder die Überlebende sich mit dem oder den Erben arrangieren. Denn sie treten anstelle des Verstorbenen in den Kontovertrag ein.

Das passiert nach dem Tod mit Versicherungen

Beim Thema Versicherungen muss man zwischen personenbezogenen und objektbezogenen Versicherungen unterscheiden. Wo personenbezogene Versicherungen wie Krankenversicherung oder Haftpflicht automatisch mit dem Tod enden, sofern niemand sonst mitversichert ist, sieht es bei objektbezogenen Versicherungen anders aus. Sie bedürfen einer Kündigung durch Hinterbliebene. Beispiele dafür sind etwa Gebäude- oder Autohaftpflicht- sowie Hausratversicherung.

Sind in der Krankenkasse andere Familienmitglieder mitversichert, so gilt der Versicherungsschutz nach der Abmeldung des oder der Verstorbenen noch weitere vier Wochen. Die bisher Mitversicherten müssen sich also um die eigene Absicherung kümmern. Ähnliches gilt auch für Mitversicherte in Haftpflichtversicherungen. Hier läuft der Versicherungsschutz meist noch bis zum nächsten fälligen Beitrag weiter.

Lebens- oder Unfallversicherungen schnell über den Sterbefall benachrichtigen

Lebens-, Sterbegeld- oder Unfallversicherungen stellen wiederum einen Sonderfall dar. Denn im Normalfall wird Geld ausbezahlt, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Versicherungsgesellschaften versuchen, sich vor Betrug zu schützen, indem sie oft selbst Nachforschungen zur Todesursache anstellen wollen. Deshalb bestehen sie auf besonders kurzen Fristen für die Benachrichtigung über den Tod des Versicherungsnehmers. Spätestens 72 Stunden nach dem Tod, in den meisten Fällen sogar schon 48 Stunden nach dem Tod, verlangen sie von Hinterbliebenen, dass sie Versicherungsschein und Sterbeurkunde vorlegen. Oft ist auch eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache gefordert. Versäumen Hinterbliebene diese Fristen, kann es zu Problemen mit der Auszahlung kommen.

Strom, Gas, Telefon, Handy, GEZ, Abos, Facebook, Instagram – auch Tote können Verträge haben

Verträge für Strom und Gas, Telefon und Mobilfunk, Rundfunkgebühren, Zeitungs- oder Zeitschriften-Abonnements ebenso wie Abos für Streaming-Dienste laufen auch nach dem Tod weiter. All diesen Vertragspartnern muss unter Vorlage der Sterbeurkunde gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte bestehen in diesen Fällen meist nicht, jedoch zeigen sich viele Anbieter im Sterbefall kulant und akzeptieren eine außerordentliche Kündigung. Die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) geht zum Beispiel recht unkompliziert.

Digitaler Nachlass: Liste mit Zugängen und Passwörtern.

Wer schon zu Lebzeiten eine Liste mit Zugängen und Passwörtern anlegt, hilft Hinterbliebenen, den digitalen Nachlass zu regeln.       
Foto: agenturfotografin, stock.adobe.com

 

Digitale Verträge und Konten, etwa Social-Media-Accounts bei Facebook, Instagram oder Tiktok, bestehen auch über den Tod hinaus. Hier ist hilfreich, wenn der Verstorbene schon zu Lebzeiten vorgesorgt und sein digitales Erbe geregelt hat. Das funktioniert etwa über eine Liste mit allen Accounts, Zugangsdaten und Passwörtern, mit deren Hilfe Konten und Accounts gekündigt werden können. Manche Anbieter akzeptieren auch die Bestimmung eines digitalen Erben, der die Pflege des Accounts nach dem Tod des Kontoinhabers übernimmt. Hat der Verstorbene dies nicht zu Lebzeiten geregelt, so würde der digitale Nachlass vererbt, hat der Bundesgerichtshof geurteilt. Anbieter müssen dem oder den Erben den Nutzungszugang ermöglichen. Allerdings ist den Erben eine aktive Nutzung des Kontos untersagt. Sie dürfen also keine Fotos oder Statusmeldungen auf dem Account eines Verstorbenen posten.

Finanzamt über Sterbefall informieren

Auch das örtliche Finanzamt muss über einen Todesfall informiert werden. Der oder die Erben übernehmen nämlich neben den finanziellen Rechten auch alle finanziellen Pflichten des Verstorbenen, etwa die Abgabe noch fälliger Steuererklärungen oder den Ausgleich von Steuerschulden. Dies gilt rückwirkend für die dem Sterbejahr vorausgegangenen vier Jahre. Steuererstattungen an den Verstorbenen werden dem Nachlass zugeordnet.