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Kontozugriff nach dem Todesfall: Alles zu Beerdigungskosten & Rechnungen

Von Katinka Bruckmeier

Nach einem Todesfall kann man nicht sofort auf das Konto zugreifen.

Nach einem Todesfall können Angehörige nicht sofort auf das Konto des Verstorbenen zugreifen. Foto: kite_rin, stock.adobe.com

Angehörige von Verstorbenen sind nach dem Todesfall in der Regel gut beschäftigt. Nachdem das Bestattungsunternehmen den Leichnam abgeholt hat, muss die Beerdigung organisiert und in der Wohnung der verstorbenen Person nach dem Rechten geschaut werden. Dann liegt dort im Briefkasten plötzlich eine Rechnung. Muss diese noch bezahlt werden? Und was passiert nach dem Todesfall mit dem Konto einer oder eines Verstorbenen?

Was passiert mit dem Konto eines Verstorbenen?

Banken werden nicht automatisch vom Tod einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers benachrichtigt. Deshalb müssen Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte die Bank, bei der die verstorbene Person ein oder mehrere Konten besaß, über den Todesfall informieren. Dafür wird die Sterbeurkunde benötigt.

Wenn die Bank vom Ableben einer Kundin oder eines Kunden erfährt, werden alle Zugänge wie beispielsweise der Online-Banking-Zugang und die Bankkarten gesperrt. Vorrübergehend führt die Bank das Konto als Nachlasskonto und führt alle Zahlungen weiter aus, die bereits zu Lebzeiten erteilt worden sind. Dazu gehören beispielsweise Lastschriften oder Daueraufträge für Mieten, Handyverträge oder Versicherungen.

Die Zahlungen werden ausgeführt, bis sie von den Erben oder Bevollmächtigten widerrufen werden.

Wer muss die Rechnungen nach dem Tod bezahlen?

Rechnungen für Waren und Dienstleistungen, die die oder der Verstorbene noch zu Lebzeiten in Anspruch genommen hat, müssen auch nach dem Tod noch bezahlt werden. In der Regel verjähren Rechnungen drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Es gibt aber Ausnahmen, manche Forderungen verjähren erst nach bis zu 30 Jahren.

Viele Rechnungen kommen aber meist in den ersten Wochen nach dem Todesfall. Doch auch diese können die Erben bis zum Nachweis der Berechtigung gegenüber der Bank nicht bezahlen. Grundsätzlich sind die Rechnungen von Verstorbenen jedoch nach Testamentseröffnung von den Erben zu begleichen.

Oft wird es so geregelt, dass erst offene Rechnungen der oder des Verstorbenen oder von der Beerdigung bezahlt werden und die restliche Summe dann unter den Erben aufgeteilt wird. Aber Achtung: War die verstorbene Person verschuldet, gehen auch die Schulden auf die Erben über – und diese haften auch mit ihrem Privatvermögen, falls die geerbte Summe für das Zurückzahlen der Schulden nicht ausreicht.

Oft müssen Angehörige nach dem Tod noch Rechnungen und die Bestattung bezahlen.Oft kommen noch offene Rechnungen zum Vorschein, die der Verstorbene nicht mehr bezahlt hat. Foto: Gina Sanders, stock.adobe.com

Kontozugriff nach Todesfall: Wann können Angehörige über das Geld verfügen?

Auch nach dem Todesfall dürfen Angehörige nicht einfach so auf das Konto der oder des Verstorbenen zugreifen. Nur wenn Hinterbliebene eine Vollmacht oder Verfügungsberechtigung besitzen, können sie die Bankgeschäfte regeln. Von dieser Regelung sind auch die Ehefrau oder der Ehemann betroffen.

Liegt keine Vollmacht oder Berechtigung vor, muss man sich bei der Bank als Erbe ausweisen. Dazu ist der Erbschein, der Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament vorzulegen.

Da bis zur Testamentseröffnung mehrere Wochen oder Monate vergehen können, ist der Abschluss einer Bankvollmacht zu Lebzeiten empfehlenswert. Bei mehreren Erben können nur alle gemeinsam über das Konto verfügen.

Was passiert mit einem Oder-Konto im Todesfall?

Bei einem Oder-Konto sind zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt. Besonders oft ist das bei Ehepaaren der Fall. Wenn eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber verstirbt, behält der andere Part in der Regel den vollen Zugriff auf das Konto. Trotzdem sollte man sich bei seiner Bank schon bei Kontoabschluss informieren, was beim Todesfall einer Inhaberin oder eines Inhabers gilt.

Die Erben der verstorbenen Person werden Mitinhaberinnen oder Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Sie können die Einzelverfügungsbefugnis zu jedem Zeitpunkt widerrufen. Dann muss jede Handlung mit dem oder den widerrufenden Erben abgestimmt werden. Haben alle Erben die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen, kann man als Kontoinhaberin oder Kontoinhaber nur mit allen Erben über das dadurch entstandene Und-Konto verfügen.

Ausnahme Beerdigungskosten: Rechnungen für die Bestattung vom Bankkonto des Verstorbenen bezahlen

Beerdigungskosten sind in der Regel zeitnah zu bezahlen. Diesen hohen finanziellen Aufwand können oder wollen viele Angehörige nicht alleine stemmen. Deshalb gilt für die Kosten der Beerdigung eine Ausnahme: Sie können vom Konto der oder des Verstorbenen bezahlt werden.

Dazu muss genügend Geld auf dem Konto vorhanden sein und die Angehörigen müssen die Rechnungen bei der Bank einreichen. Nach der Abgabe einer „Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung“, mit der sich die Bank absichert, bezahlt die Bank die Rechnungen für die Beerdigung.

Mit einer Bankvollmacht auch nach dem Tod Zugriff auf das Konto behalten

Wenn Angehörige schon zu Lebzeiten eine Bankvollmacht über das Konto der oder des Verstorbenen haben, erleichtert das den Kontozugriff im Todesfall. Denn eine Bankvollmacht gilt auch über den Tod hinaus und die bevollmächtigte Person kann die finanziellen Angelegenheiten regeln.

Es dürfen auch im Todesfall nur solche Bankgeschäfte getätigt werden, die schon zu Lebzeiten von der Vollmacht abgedeckt wurden. Dazu gehört beispielsweise Überweisungen zu tätigen und Bargeld abzuheben.

Die Erben der verstorbenen Kontoinhaberin oder des verstorbenen Kontoinhabers können die Vollmacht widerrufen. Macht das nur ein Erbe, bleibt die Vertretungsbefugnis für die anderen Erben bestehen. Die oder der Bevollmächtigte kann dann die Bankgeschäfte nur gemeinsam mit der widerrufenden Person regeln.

Bei einer Bankberatung kann für die Zeit nach dem Tod vorsorgen.In einer Bankberatung sollte man über eine Bankvollmacht sprechen, um für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen. Foto: sebra, stock.adobe.com