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Todesfall: Wann endet die Rente des Verstorbenen?

Von Vincent Aumiller

Der Verlust eines geliebten Menschen ist kaum zu ertragen. Zwar kann durch einen Anspruch auf die Fortzahlung der Rente des Verstorbenen der Schmerz nicht gelindert werden, es erleichtert aber das Leben danach.Der Verlust eines geliebten Menschen ist kaum zu ertragen. Zwar kann durch einen Anspruch auf die Fortzahlung der Rente des Verstorbenen der Schmerz nicht gelindert werden, es erleichtert aber das Leben danach. Rawpixel.com, stock.adobe.com

Viele sehen die Rente als eine Würdigung der persönlichen Lebensleistung. Doch was passiert eigentlich mit der Rente, wenn jemand stirbt? Wird diese an die Hinterbliebenen weiter bezahlt? Die Antwort: In der Regel schon, doch es gibt einige Aspekte zu beachten. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Wann endet die Rente bei Tod?

Dauer und Höhe der Zahlungen sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundsätzlich gilt: Die aktuelle Rente wird bis Ende des Monats ausbezahlt, in dem der Angehörige verstorben ist. Dies gilt im Übrigen für gesetzliche Renten- oder Unfallversicherungen genauso wie für Bezüge aus der Hinterbliebenenversorgung von Beamten.

Wer über diese Frist hinaus bezugsberechtigt ist, muss möglichst schnell geklärt werden.

Wer ist berechtigt, Rentenzahlungen des Verstorbenen über dessen Tod hinaus zu beziehen?

Hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Diese erhalten dann entweder die kleine oder große Witwen- bzw. Witwerrente.

Leibliche sowie Adoptivkinder sind ebenfalls berechtigt, sofern sie noch minderjährig oder in der Ausbildung sind. Für Letzteres gilt das Maximalalter von 27. Sie erhalten die sogenannte Waisenrente.

Die Waisenrente kann auch von folgenden Personen bezogen werden, sofern diese im gleichen Haushalt wie der Verstorbene lebten, auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen waren und bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Pflege- und Stiefkinder
  • Geschwister (und deren Kinder)
  • Enkel
  • Eltern

Geschiedene Partner haben nur in Ausnahmefällen Ansprüche. Beispielsweise, wenn sie im letzten Jahr vor dem Tod des ehemaligen Partners noch Unterhalt erhalten haben. Auch der Kindesunterhalt ist hier zu berücksichtigen, man spricht dann von einer Erziehungsrente, die die wegfallenden Unterhaltszahlungen ersetzt.

Verliert man den geliebten Partner, weiß man oft nicht, wie es weitergehen soll. Da sollte man sich Hilfe holen und beispielsweise auch die eigenen Ansprüche bezüglich der Rente des Verstorbenen prüfen.Verliert man den geliebten Partner, weiß man oft nicht, wie es weitergehen soll. Da sollte man sich Hilfe holen und beispielsweise auch die eigenen Ansprüche bezüglich der Rente des Verstorbenen prüfen. Foto: pressmaster, stock.adobe.com

Ich bin Witwe oder Witwer. Wie lange erhalte ich die Rente und in welcher Höhe?

  • Gesetzliche Rentenversicherung

Hier greift zunächst eine Sonderregelung, auch Sterbevierteljahr genannt. Das heißt: Der bezugsberechtigte Hinterbliebene erhält in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall die zu diesem Zeitpunkt geltende gesetzliche Rente seines Partners oder seiner Partnerin in voller Höhe. In dieser Zeit wird das Vermögen des Hinterbliebenen nicht angerechnet. Einzige Voraussetzung für das Sterbevierteljahr: Der oder die Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt haben.

Was passiert nach Ablauf des Sterbevierteljahres?

Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erhalten eine Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört, wie beim Sterbevierteljahr auch, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben muss. Sollte der Tod durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen worden sein, kann diese Zeit verkürzt werden.

Wichtig: Die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss bei Todesfall noch Bestand gehabt haben und die Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft mindestens ein Jahr zurückliegen (außer bei Tod durch Arbeitsunfall).

Bei der Witwen-/Witwerrente gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Große Witwen-/Witwerrente

Dauer: unbegrenzt

Höhe: 55 Prozent der Anspruchsrente des Versicherten
(60 Prozent, falls Eheschließung vor 2002 oder Verstorbener vor 2. Januar 1962 geboren)

Voraussetzungen: Bezugsberechtigter ist entweder

  • 47 oder älter
  • erwerbsgemindert oder (seit 31.12.2000) als berufs- oder erwerbsunfähig eingestuft
  • oder erzieht ein eigenes Kind oder das des Verstorbenen (muss unter 18 sein)
  1. Kleine Witwen-/Witwerrente

Dauer: max. 2 Jahre (unbegrenzt, falls Eheschließung vor 2002 oder Verstorbener vor 2. Januar 1962 geboren)

Höhe: 25 Prozent der Anspruchsrente des Versicherten

Voraussetzungen: keine der unter Punkt 1 genannten sind erfüllt

Gut zu wissen:

  • Wer die kleine Variante bezieht, kann bei plötzlicher Erwerbsunfähigkeit einen Antrag auf große Witwen-/Witwerrente stellen.
  • In beiden Fällen gibt es beim Tod des Partners vor dessen 65. Geburtstag Abschläge auf die Auszahlungshöhe!
  • Übersteigt das Nettoeinkommen einen gewissen Freibetrag, werden 40 Prozent der Differenz auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.
  • Heiratet der Hinterbliebene erneut (gleiches gilt für neue eingetragene Lebensgemeinschaften), endet der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Es kann dann aber ein Antrag auf Rentenabfindung gestellt werden. Diese beträgt das 24-Fache der Witwen-/Witwerrente, die durchschnittlich in den vergangenen Monaten bezogen wurde, und dient als Starthilfe in den neuen Lebensabschnitt.

Das Beamtenversorgungsgesetz regelt das Witwen-/Witwergeld sowie die Waisenversorgung. Beides ist abhängig von den Pensionsansprüchen des Verstorbenen.Das Beamtenversorgungsgesetz regelt das Witwen-/Witwergeld sowie die Waisenversorgung. Beides ist abhängig von den Pensionsansprüchen des Verstorbenen. Foto: MQ-Illustrations, stock.adobe.com

  • Hinterbliebenenversorgung bei Beamten

Das Pendant zum Sterbevierteljahr ist bei Beamten das Sterbegeld. Stirbt ein Ruhestandsbeamter oder Pensionär, erhält der hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Partner eine Auszahlung in zweifacher Höhe der Dienstbezüge bzw. der Pension.

Witwen-/Witwergeld statt Witwen/-Witwerrente

Statt einer Rente beziehen hinterbliebene Partner von Beamten auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamten ein Witwen-/Witwergeld.
Dauer: lebenslang
Höhe: 55 Prozent des Ruhegehalts (zum Tag des Todes) + Kinderzuschlag
(60 Prozent, falls Eheschließung vor 2002 oder Verstorbener vor 2. Januar 1962 geboren. Hier entfällt aber der Kinderzuschlag.)
Voraussetzung: Dienstzeit von mindestens fünf Jahren des Verstorbenen, Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr gültig.
Details: §14 Beamtenversorgungsgesetz

Was sonst noch gilt:

  • Bei erneuter Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft entfallen die Zahlungen. Es erfolgt eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbeitrags des Witwen-/Witwergelds.
  • Ist der hinterbliebene Partner 20 Jahre jünger und es sind keine Kinder vorhanden, wird die Zahlung des Witwen-/Witwergeldes gekürzt.

Sonderfall:

Dieser kommt zum Tragen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist und zugleich zu jenem Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze vollendet war. Ist beides gegeben, ist der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld nichtig. Es kann dann aber ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden, wobei auf diesen eigene Einkünfte angerechnet werden.

Verliert man beide Eltern, hat man unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Vollwaisenrente.Verliert man beide Eltern, hat man unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Vollwaisenrente. Foto: burdun, stock.adobe.com

Ich bin Waise. Wie lange erhalte ich die Rente und in welcher Höhe?

  • Gesetzliche Rentenversicherung

Sterben Vater, Mutter oder beide, erhalten die zurückbleibenden Kinder eine Waisenrente. Beim Tod eines Elternteils die Halbwaisenrente, beim Ableben beider Elternteile die Vollwaisenrente.

Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat (kürzer nur bei Tod durch Arbeitsunfall) oder bereits Rente bezogen hat.

Die Höhe der Waisenrente beträgt bei der

  • Halbwaisenrente: 10 Prozent der Rente, die der Verstorbene zuletzt bezog oder zum Todeszeitpunkt erhalten hätte.
  • Vollwaisenrente: 20 Prozent der Rente, die der Verstorbene zuletzt bezog oder zum Todeszeitpunkt erhalten hätte.

Die Waisenrenten werden bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, außer das Kind/der junge Erwachsene

  • macht noch eine Schul- oder Berufsausbildung.
  • leistet einen Freiwilligendienst.
  • kann aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen.
  • befindet sich in einer Übergangsphase (z.B. zwischen Schul- und Berufsausbildung). Diese darf maximal vier Monate betragen.

Wichtig:

  • Längstens kann die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden!
  • Seit Juli 2015 wird das Einkommen von Beziehern eines Waisengeldes nicht mehr auf dieses angerechnet.
     
  • Waisenversorgung bei Beamten

Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt.

Wo kann ich Witwen-/Witwer- oder Waisenrente beantragen?

Die Formulare dafür stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Homepage zur Verfügung –  übrigens auch diejenigen, die für den Antrag auf Erziehungsrente nötig sind. Dabei gibt es kostenlose Erläuterungen und Tipps zu den Anträgen.