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Friedhofsgebühren: Gebühren im Todesfall beachten

Von Carina Sirch

Häufig werden Bestattungskosten unterschätzt. Gerade die Friedhofsgebühren nehmen hierbei einen großen Teil ein. Häufig werden Bestattungskosten unterschätzt. Gerade die Friedhofsgebühren nehmen hierbei einen großen Teil ein. Foto: ferkelraggae, stock.adobe.com

Geht ein geliebter Mensch von uns, kommen zu emotionalem Chaos und der Trauer zahlreiche bürokratische Hürden und Kosten auf die Hinterbliebenen zu. Viele Menschen sind dann überrascht, wie hoch diese ausfallen können. Neben Einmalkosten wie Grabstein und die Leistungen des Bestattungsunternehmens kommen auch Fixkosten für die vorübergehende Belegung der Grabstätte hinzu. Die Friedhofsgebühren sind dabei von unterschiedlichen Faktoren abhängig wie beispielsweise:

  • der Grabart,
  • der Friedhofssatzung des jeweiligen Trägers,
  • den Grabkosten,
  • der Gemeinde, Stadt oder Kommune.

Durchschnittlich liegen die Kosten bei rund 2.500 Euro, diese variieren aber je nach gewünschten Leistungen und können dann schnell auf Höchstwerte bis zu 5.000 Euro heranwachsen. Übrigens kann man sich diesen Kosten nur schwer entziehen, da es in Deutschland eine Friedhofspflicht, auch Friedhofszwang genannt, gibt. Außerdem ist es auch gesetzlich verboten, die Urne zu Hause aufzubewahren. 

Kosten, Nutzung und Verjährung: Alles rund um Friedhofsgebühren

Was sind Friedhofsgebühren?

Die Gebühren für die Grabstätte der Verstorbenen setzen sich aus Beisetzungsgebühren, den Grabnutzungsgebühren und sonstigen Aufwendungen zusammen. Festgelegt werden diese von der jeweiligen Stadt, in der sich die Ruhestätte befindet. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Kosten von Gemeinde zu Gemeinde.  

  • Beisetzungsgebühren

    Das Öffnen und Schließen des Grabs, das Herablassen des Sargs oder der Urne, aber auch das Abräumen der Kränze sowie das Einebnen der Begräbnisstätte gelten zu den Beisetzungsgebühren. Bei einer Feuerbestattung können diese beispielsweise auch für die Krematoriumsgebühren anfallen. Welche Leistungen in Anspruch genommen werden, entscheiden die Hinterbliebenen. Mindestens fallen jedoch die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes an.

  • Grabnutzungsgebühren

Um den Verstorbenen eine entsprechende Ruhestätte zu geben, muss ein Grab gepachtet werden. In der Regel werden Erdgräber für rund 20 bis 30 Jahre „gemietet“, bei Urnengräbern beträgt diese sogenannte Ruhezeit circa 10 bis 20 Jahre. In dieser Phase darf die Begräbnisstätte weder aufgelöst noch anderweitig gestört werden. Ausnahmen werden nur genehmigt, wenn es zum Beispiel niemanden mehr gibt, der die Pflege des Grabs übernehmen kann oder Nachbestattungen in Familiengräbern stattfinden. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Die Kosten können entweder als Einmalbetrag oder monatliche Aufwendungen beglichen werden.

  • Sonstige Gebühren

Je nachdem, in welcher Gemeinde oder Stadt der Verstorbene begraben wird, fallen zusätzliche Verwaltungskosten des Friedhofs an. Unter Umständen muss für den Erhalt der Infrastruktur des Friedhofs bezahlt werden.

Zu den Friedhofsgebühren kommen unter anderem auch die Kosten für das Herablassen des Sargs. Sie unterteilen sich in Beisetzungs-, Grabnutzungs- und sonstige Gebühren.  Zu den Friedhofsgebühren kommen unter anderem auch die Kosten für das Herablassen des Sargs. Sie unterteilen sich in Beisetzungs-, Grabnutzungs- und sonstige Gebühren. Foto: borupfoto, stock.adobe.com

Kann ich den Friedhof frei wählen?

Da sich die Gebühren gegebenenfalls von Stadt zu Stadt stark unterscheiden, stellt sich schnell die Frage, ob man den Begräbnisort selbst wählen kann. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, jedoch hat man nur ein Anrecht auf eine Grabstätte an dem Ort, an dem man zuletzt wohnhaft war.

Oft stellt das jedoch kein Problem darf. Bei der Friedhofsverwaltung kann man sich informieren und über eventuelle Mehrkosten für die Bestattung Auswärtiger aufklären lassen. Außerdem sollte man sich direkt Antworten zu

  • Gebühren
  • Grabarten
  • Gestaltungsvorschriften
  • Grabschmuck
  • sowie der Grabbepflanzung

geben lassen. Auch hier gibt es unterschiedliche Vorschriften, die beachtet werden müssen.

Wer muss für die Friedhofsgebühren aufkommen?

Grundsätzlich werden die gesamten Bestattungskosten vom Erbe des Verstorbenen beglichen. Reicht dieses nicht aus, müssen die Erben ihr eigenes Vermögen für die Beisetzung – damit auch die Friedhofsgebühren – investieren. Sollten diese die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können und auch Angehörige aus der Erbfolge nicht die nötigen Aufwendungen zur Verfügung haben, gibt es die Möglichkeit, eine Sozialbestattung zu beantragen. Dafür nehmen die Erben Kontakt zum zuständigen Sozialamt auf.

Die Bestattungskosten werden aus dem Erbe des Verstorbenen beglichen. Reicht dieses Vermögen nicht aus, müssen die Erben für diese aufkommen.   Die Bestattungskosten werden aus dem Erbe des Verstorbenen beglichen. Reicht dieses Vermögen nicht aus, müssen die Erben für diese aufkommen. Foto: Daniela Stärk, stock.adobe.com

Steuererklärung: Sind Friedhofsgebühren steuerlich absetzbar?

Im Gegensatz zu den Grabpflegekosten, die regelmäßig anfallen, sind einige Kosten der Bestattung absetzbar. Dazu zählen:

  • Friedhofsgebühren

  • Grabstein beziehungsweise Grabstätte

  • Blumen

  • Traueranzeige

  • Sarg

Für viele bedeuten Beerdigungskosten eine starke finanzielle Belastung. Durchschnittlich muss man laut dem Portal Todesfall-Checkliste.de mit Kosten von insgesamt 7.600 Euro rechnen. Ein Teil von diesen kann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen jedoch nur die Beträge, die in direktem Zusammenhang mit dem Begräbnis stehen.

Wie kann ich Friedhofsgebühren vermeiden?

Komplett erspart man sich die Friedhofsgebühren, wenn man sich für eine andere Form der Bestattung entscheidet. Alternativ bieten sich die Waldbestattung oder die Seebestattung an.