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Wem eine Vorsorgevollmacht hilft

Von Brigitte Fregin

Mann hält Schild mit der Aufschrift: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Wer entscheidet dann, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann? Im Zweifel bestimmt das Betreuungsgericht eine Person, die man nicht kennt. Um dem vorzubeugen, sollte man eine Vorsorgevollmacht verfassen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

In einer Vorsorgevollmacht bestimmt man eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, die wichtige Angelegenheiten für einen regeln dürfen, wenn man dazu selbst nicht in der Lage ist. Und das kann oft schnell gehen, in jedem Alter: Ein Unfall, eine Krankheit oder ein anderer Grund sind die Ursache, dass man ohne Bewusstsein ist, seinen Willen nicht äußern kann oder man nicht mehr fähig  ist, wichtige Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstverantwortlich zu erledigen. Den Umfang der Befugnisse bestimmt man dabei selbst. Der oder die Bevollmächtigte wird damit in dem von mir festgelegten Bereich mein rechtlicher Vertreter.

Ab welchem Alter brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

„Ich bin doch noch so jung, da brauche ich sowas nicht“,  ist von Jugendlichen oft zu hören. Oder Verheiratete glauben, dass im Fall des Falles der Ehepartner oder die -partnerin automatisch einspringen kann. Das ist aber falsch! Ehepartner, Kinder oder andere nahe Angehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Er oder sie muss dafür durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt sein!

 

Formular für eine Vorsorgevollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht sollte man  im Grunde  ab seinem 18. Geburtstag haben, wenn man sicher gehen willen, dass im Ernstfall alles nach dem eigenen Willen geregelt wird.                                              Foto: photocrew, stock.adobe.com

 

Das gilt ab der Volljährigkeit, in Deutschland also ab dem 18. Geburtstag. Ansonsten wird durch das Betreuungsgericht ein sogenannter Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, sobald man nicht mehr selbst in der Lage ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Und das kann durchaus auch eine unbekannte Person sein oder jemand, der einem als Vertreter oder Vertreterin nicht recht wäre.

Welche Vorteile hat eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht gibt Sicherheit, beruhigt einen und bietet für die Angehörigen zugleich Schutz vor emotionaler Belastung. Man bestimmt selbst, wem man sein Wohl und Wehe anvertraut. So kann niemand etwas über meinen Kopf hinweg entscheiden, was ich nicht wünsche. Gerichte sind an eine solche Vollmacht gebunden, sie können keine oder keinen anderen zur oder zum Vertretungsberechtigten bestimmen, wenn dem rechtlich nichts entgegenspricht und der Bevollmächtigte voll geschäftsfähig ist.

Welche Bereiche sollte eine Vollmacht umfassen?

Es liegt im eigenen Ermessen, für welche Bereiche eine Vorsorgevollmacht gelten soll. Sinnvoll ist es jedoch, sie umfassend zu erteilen, denn je mehr Befugnisse man gibt, desto besser kann man repräsentiert werden. Ich kann dem oder der Bevollmächtigten darin eine umfassende Vertretungsmacht in vermögensrechtlichen (Banken, Behörden, Verwaltung von Grundbesitz etc.) und in persönlichen (Art der medizinischen Behandlung und ihre Dauer etc.) Angelegenheiten geben.

Die folgenden Bereiche sollte die Vorsorgevollmacht abdecken:

  • Persönliche Angelegenheiten
  • Medizinische Behandlung
  • Behandlungs- und Ernährungsabbruch
  • Vermögensrechtliche Angelegenheiten, etwa bei Versicherungen, Banken und Sparkassen* sowie bei Behörden
  • Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
  • Bestimmungsrecht über den Ort meines Aufenthalts
  • Post und Telefon
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Bestattung

 

Digitale Angelegenheiten regeln

Mittlerweile ist es außerdem gut, in der Vorsorgevollmacht auch digitale Angelegenheiten (digitaler Nachlass) zu regeln. Hier kann man festlegen, wer die digitalen Konten verwalten soll. Dabei muss diese Person nicht mit der bevollmächtigten Person aus der restlichen Vorsorgevollmacht identisch sein.

Bankvollmacht vorsichtshalber separat erteilen

* Für finanzielle Angelegenheiten ist zu beachten, dass Banken und Sparkassen meist auf eine eigens ausgestellte Bankenvollmacht bestehen, sie akzeptieren Vorsorgevollmachten oft nicht. Daher ist es ratsam, zusammen mit dem oder der Bevollmächtigten einen gemeinsamen Termin bei dem Kreditinstitut zu vereinbaren und vor Ort alles zu regeln, denn sonst bekommen Bevollmächtigte im Zweifel keinen Zugang zu den Konten und Bankgeschäften.

Was sind die Aufgaben eines Bevollmächtigten?

Sie ergeben sich aus den Befugnissen (s.o.), die ich dem oder der Bevollmächtigten gebe. Das sind üblicherweise:

  • Regelung rechtlicher und finanzieller Angelegenheiten
  • Entscheidungen über medizinische Behandlungen sowie Art und Weise von Pflegemaßnahmen
  • Regelung von Fragen zur Wohnung und zum Ort des Aufenthalts
  • Verwaltung von Versicherungen, Geldanlagen, Immobilien und Grundstücken
  • Vertretung gegenüber Ämtern sowie vor Gericht

Wem gebe ich eine Vollmacht?

Uneingeschränktes Vertrauen in die Person oder die Personen, der/denen ich die Vollmacht erteile, ist die wichtigste Voraussetzung. Meist sind es Partner, Kinder, Eltern oder enge Angehörige. In einem Gespräch sollte man die Offenheit dafür abklären. Der oder die Bevollmächtigte(n) müssen dazu bereit und fähig sein, die Verantwortung in meinem Sinne zu übernehmen.

Man muss nicht nur eine Person auswählen, man kann für verschiedene Bereiche jeweils unterschiedliche Bevollmächtigte festlegen, was die Sache jedoch komplizieren kann. Erst recht, wenn man die Vollmacht mehreren zusammen gibt (Gesamtvertretung). Dann muss man sich klar darüber sein, dass Entscheidungen nur getroffen werden können, wenn sich alle Genannten auf eine  Meinung einigen können. Vor allem wenn es um medizinische Eingriffe geht, wird das nicht selten zum Problem, da es gerade in sensiblen Bereichen schnell zu Uneinigkeit kommen kann.

Gibt man einer Vertrauensperson Befugnisse in allen seinen Angelegenheiten, spricht man von einer Generalvollmacht, gilt sie nur für einzelne Bereiche, von einer Teilvollmacht. Zudem darf man dem, der oder den Bevollmächtigten die Möglichkeit einräumen, Untervollmachten zu erteilen, die im Bedarfsfall eine Vertretung sicherstellen.

Was ist eine Untervollmacht?

Es kann vorkommen, dass auch der oder die Bevollmächtigte einmal nicht in der Lage ist, die Aufgaben aus der Vollmacht zu erfüllen. Dann ist die Erlaubnis, Untervollmachten zu erteilen,  vorteilhaft. Damit überträgt die oder der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht an eine dritte Person.

Dabei ist es der oder dem Bevollmächtigten jedoch nur erlaubt, solche Vollmachten an Dritte zu übertragen, die sie oder er gemäß der Vorsorgevollmacht hat. Man kann in der Vorsorgevollmacht aber auch selbst bestimmen, welche Untervollmachten an Dritte übertragbar sind und welche nicht.

Wichtig ist: Mit einer Untervollmacht ist es möglich, zu verhindern, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter bestimmt, wenn die Vertrauensperson ausfallen sollte. Die Wahl eines Vertreters liegt somit nicht beim Gericht, sondern beim zuerst Bevollmächtigten.

Als Alternative zur Untervollmacht kann man aber auch einfach mehrere Personen bevollmächtigen. Außerdem ist es möglich, eine oder einen Hauptbevollmächtigten und Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen.

Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig und kann ich sie ändern?

Man kann den Beginn der Gültigkeit der Vollmacht selbst festlegen. Oft wird jedoch eine ärztlich dokumentierte Geschäftsunfähigkeit als Voraussetzung dafür gesetzt, dass die Vollmacht in Kraft tritt. Ändern sich meine Wünsche, kann ich die Verfügung auch jederzeit aktualisieren.

Jede Vollmacht oder Betreuung endet mit dem Tod. Es ist jedoch in den meisten Fällen sinnvoll, dass die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig bleibt.

Damit bleiben Bevollmächtigte auch ohne gerichtlich bestellten Betreuer handlungsfähig. Andernfalls  kann er oder sie sich nicht mehr vollumfänglich kümmern. Behält die Vollmacht jedoch über den Tod hinaus ihre Gültigkeit, ist es für Bevollmächtigte im Todesfall möglich, weiter alle wichtigen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, bis das Testament eröffnet beziehungsweise der Erbschein erteilt wurde. Sie können etwa die Wohnung auflösen, die Bestattung organisieren und weitere Angelegenheiten erledigen.

 

Mann hält Schild mit der Aufschrift: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Viele denken, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind das selbe. Es gibt jedoch rechtliche Unterschiede. Die Vorsorgevollmacht wird von Fachleuten dabei als wichtig empfohlen.                                                                                                    Foto: DOC Rabe, stock.adobe.com

 

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
In einer Patientenverfügung weise ich die Betreuerin oder den Betreuer beziehungsweise  Bevollmächtigte an, welche Entscheidungen in medizinischer Hinsicht in meinem Sinne getroffen werden sollen – besonders, wenn es um lebenserhaltende Maßnahmen und das Lebensende geht. Mit der Patientenverfügung entscheidet man also selbst, was im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit geschehen soll. Dagegen verlagert man mit der Vorsorgevollmacht diese Entscheidung auf eine andere oder einen anderen, nämlich die- oder denjenigen, die oder der mit der Vollmacht tatsächlich bevollmächtigt wird.

Die Betreuungsverfügung wird auch Betreuungsvollmacht genannt. In ihr hält man fest, wer im Betreuungsfall die Betreuung übernehmen soll und – wer es noch genauer regeln will – wen man davon explizit ausschließt. Im Bedarfsfall wird die Betreuerin oder der Betreuer dann durch das Betreuungsgericht bestellt. Dabei ist das Betreuungsgericht gesetzlich verpflichtet, dem festgehaltenen Wunsch nachzukommen, solange dieser nicht dem Wohl des oder der zu Betreuenden entgegensteht. Gerichtlich bestellte Betreuende unterliegen allerdings Einschränkungen, so können sie etwa keine Geschäfte mit sich selbst oder nahen Verwandten abschließen. Diese Betreuenden werden zudem vom Betreuungsgericht überwacht. Für bestimmte Rechtsgeschäfte brauchen sie in jedem Einzelfall eine gerichtliche Genehmigung.  Daher ist eine Betreuungsverfügung im Grunde nur sinnvoll, wenn (noch) keine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann dagegen jeder und jede selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers oder einer Betreuerin verhindern, sie ist dann nicht mehr nötig.

Ist für eine Vorsorgevollmacht eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben?

Nein, wie die Patientenverfügung und die Betreuungsvollmacht muss auch die Vorsorgevollmacht nicht notariell beurkundet werden, aber sie kann es. Es gibt keine Formvorschriften. Es ist jedoch empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht schriftlich, mitsamt der eigenhändigen Unterschrift, Ort und Datum aufzusetzen. Nur damit ist sichergestellt, dass sie im Ernstfall nicht so einfach angefochten werden kann. Sinnvoll ist es aber zudem, noch die Unterschrift des oder der Bevollmächtigten mit dabei zu haben.

Entscheidet man sich doch für einen Notartermin, bekommt man dort den Inhalt der Vollmacht genau erklärt. So kann man individuelle Wünsche mit einfließen lassen und sich trotzdem sicher sein, dass rechtlich anerkannte und klare Formulierungen verwendet werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die notarielle Urkunde fälschungssicher ist. Außerdem ist für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa bei Grundbesitz, eine notarielle Form sowieso Pflicht, sodass hierfür ein Betreuer bestellt werden müsste.

Fachleute raten auch zu einer notariellen Beglaubigung, wenn man die Vollmacht erst in Krankheitstagen ausstellt. Da es immer wieder Fälle gibt, bei denen die Geschäftsfähigkeit infrage gestellt wird – bei Krankheit oder nach einem Unfall. Das persönliche Umfeld oder ein Gericht fechten die Glaubwürdigkeit an. Dem kann man durch eine notarielle Beurkundung vorbeugen.

Wo hinterlegt man die Vollmacht?

Das Original der Vorsorgevollmacht sollte an einem Ort hinterlegt sein, der gut auffindbar und leicht zugänglich ist. Der oder die Bevollmächtigte(n) sollte(n) wissen, wo sie zu finden ist. Er oder sie ist/sind nur in der Lage, die rechtmäßige Vertretung wahrzunehmen, wenn er oder sie die Vorsorgeurkunde im Original vorweisen kann/können.

Das zuständige Betreuungsgericht ist der sicherste Ort, an dem man die Vorsorgevollmacht hinterlegt. Dadurch ist im Bedarfsfall schnell klar, ob eine Vollmacht erteilt wurde oder ob die Bestellung einer Betreuung durch das Gericht erforderlich ist.

Zudem ist es möglich, jede und nicht nur eine vom Notar beurkundete Vollmacht oder Verfügung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aufnehmen zu lassen. Auch so weiß, wenn es darauf ankommt, das zuständige Betreuungsgericht rasch, dass eine Vollmacht vorliegt. Andernfalls kümmert es sich um die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin. Der Eintrag im Register ist also eine zusätzliche Garantie, dass der eigene Wille beachtet wird.

Kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden?

Ja, zu jeder Zeit. Es muss gar nicht schriftlich sein. Dafür genügt es theoretisch sogar schon, gegenüber dem Bevollmächtigten den Widerruf nur mündlich zu erklären. Auf jeden Fall ist es wichtig, die erteilten Ausfertigungen oder Originalurkunden zu vernichten. Ansonsten gilt die Vollmacht noch als wirksam, wenn der Bevollmächtigte diese vorlegt.

Was schützt vor Missbrauch der Vollmacht?

An erster Stelle kommt es auf die Auswahl des oder der Bevollmächtigten an, zu dem oder der man absolutes Vertrauen haben sollte. Es ist aber zudem möglich, einen Kontrollbevollmächtigten einzusetzen. Man kann vorher definieren, inwieweit  die oder der Vorsorgebevollmächtigte dem Kontrollbevollmächtigten gegenüber Rechenschaft abzulegen hat. Bevollmächtigte müssen die Vollmacht nachweisen können. Dazu legt sie oder er das Original oder eine auf seinen/ihren Namen ausgestellte Kopie der Vollmachtsurkunde („Ausfertigung“) vor.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Im Grunde ist das Erstellen einer Vorsorgevollmacht kostenlos. Jede(r) kann sie selbstständig zu Hause auf einem Stück Papier mit einem Stift verfassen. Im Internet findet man auch  kostenfreie Musterformulare dafür. Rechtlich auf dem aktuellen Stand sind beispielsweise Vorlagen, die es auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz gibt oder die sich daran orientieren. Kosten fallen erst an, wenn man das Dokument notariell beglaubigen lässt. Die Gebühren richten sich dann nach dem Geschäftswert sowie dem Umfang der Vollmacht. Auch für den Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zahlt man einmalig je nach Art zwischen 13 und 18,50 Euro.